Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Yachtcharter

1. Reservieren / Zahlung / Rücktritt - Der Charterer muss den Chartervertrag innerhalb von 14 Tagen nach vorgenommener Reservierung unterschrieben an den Vercharterer zuschicken. Erst wenn die Anzahlung auf dem Konto des Vercharterers eingegangen ist und ihm der unterschriebene Vertrag vorliegt, besitzt der Vertrag Rechtsgültigkeit. Die Restzahlung erfolgt vier Wochen vor Charterbeginn. Wird ein Chartervertrag vom Charterer aufgehoben oder storniert, sind Stornierungskosten von 80% der totalen Chartersumme durch den Charterkunden zu zahlen. Wird die Stornierung später als 90 Tage vor Charterbeginn vorgenommen, wird die gesamte Chartergebühr einbehalten. In dem Fall bemüht sich der Vercharterer um die erneute Vercharterung 

des Schiffes. Gelingt ihm dies, sind 15% der Chartergebühr als Bearbeitungsgebühren fällig. Bringt der Charterer Ersatz, fallen keine Kosten für ihn an. Wir empfehlen dem Charterkunden eine Reiserücktrittversicherung. 

2. Kaution - Der Charterer hinterlegt eine Barkaution in Höhe von 1500,-€ pro gecharterte Yacht. Im Schadensfall entspricht diese Barkaution der Selbstbeteiligung, bezogen auf den jeweiligen Schaden und wird vom Vercharterer einbehalten. Verursacht der Charterer mehrere Schäden unabhängig voneinander, ist die Kaution jeweils erneut fällig. Die Benutzung des Beibootes und Spinnakers bleibt von dieser Regelung ausgenommen. Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung erfolgen, zahlt der Charterer. 

3. Verpflichtungen des Vercharterers - Der Vercharterer verpflichtet sich, die Yacht zu Beginn des Chartertermins dem Charterer sauber, seeklar und mit gefüllten Wasser- und Dieseltanks zu übergeben. Der Vercharterer verpflichtet sich für den Fall, dass die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt, aber bis spätestens 48 Stunden danach nicht zur Verfügung steht, innerhalb dieser 48 Stunden eine ähnliche Yacht mit Ausgangshafen Deutschland/Ostsee, von annähernd gleicher Größe und Kojenzahl zu stellen. Sollte dies in der angegebenen Zeit nicht möglich sein, wird die volle Chartergebühr erstattet. Weitere Forderungen bzw. Ersatzleistungen kann der Vercharterer nicht anerkennen. 

4. Schiffsübergabe - Vercharterer und Charterer verpflichten sich, an einer ausführlichen Übergabe mit Einweisung und gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen teilzunehmen. Übergabe und Rücknahme der Yacht werden entsprechend protokolliert und sowohl vom Vercharterer, als auch vom Charterer unterzeichnet. Beide Parteien bestätigen mit Ihrer Unterschrift die ordnungsgemäße Übergabe und Rücknahme der Charteryacht und deren Zubehör. 

5. Verpflichtungen des Charterers - Der Charterer weißt alle notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen in Form von Segelscheinen und Papieren nach, um die von ihm gecharterte Yacht zu führen und die entsprechenden Unternehmungen mit der Yacht durchführen zu können. Schiffsführer ist der Charterer oder ein vereinbarter zweiter Skipper. Der Schiffsführer muss den unterschriebenen Chartervertrag und seine Befähigungsnachweise in Form von Kopien (Sportbootführerschein See und einen Seemeilen-Nachweis, beides als Fotokopie) an den Vercharterer senden. Der Vercharterer trägt keine Verantwortung, wenn diese Unterlagen nicht rechtzeitig bei ihm eingehen und somit der Charterer wegen fehlender Auskünfte nicht oder nur verspätet auslaufen kann. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung der Yacht zu verweigern, wenn der Charterer oder der von ihm benannte Schiffsführer die von ihm vorher angegebene Eignung zur Führung der Charteryacht nicht besitzt. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers gekündigt und die geleisteten Zahlungen verbleiben beim Vercharterer. Darüber hinaus hat der Vercharterer immer das Recht, dem Charterer ein begrenztes, seinen Eignungen entsprechendes Fahrgebiet anzuweisen. 

6. Benutzung der Charteryacht - Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu nutzen. Weiterhin verpflichtet er sich, die 

Vorschriften des jeweiligen Seerechts, örtlicher Sicherheitskräfte des Zolls und der Hafenämter zu respektieren und ihren Anweisungen Folge zu leisten. Der Charterer ist bei einer Grenzübertretung einer der oben genannten Behörden gegenüber, auch bei nichtwissentlichem Verschulden, voll und persönlich haftbar. Der Charterer haftet für alle Schäden an der Yacht und an der Ausrüstung sowie Folgeschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch unsachgemäße Bedienung während der Charterzeit verursacht wurden und nicht von der Versicherung abgedeckt sind. 

Der Charterer verpflichtet sich weiter, nur die mit der zulässige Höchstzahl an Personen entsprechend der Anzahl der Kojen an Bord zu segeln, sie nur für Freizeitfahrten zu nutzen, keine kommerziellen Tätigkeiten auszuüben oder an Regatten teilzunehmen. 

Der Charterer darf andere Yachten nur in Notfällen schleppen, die eigene Yacht darf ebenfalls nur im Notfall und dann auch nur mit eigener Trosse geschleppt werden, um spätere Bergungskosten und Ansprüche so gering wie möglich zu halten. 

Der Charterer verpflichtet sich: 

  • Alle Zoll- und Einklarierungsformalitäten zu erfüllen und anfallende Hafengebühren sofort zu entrichten. 
  • Die Yachtführungsvorschriften auch im Hinblick auf die Flaggenführung zu berücksichtigen und einzuhalten. 
  • Das Logbuch einschließlich der Wetteraufzeichnungen, das Funktagebuch und das Abwasser und Mülltagebuch ordnungsgemäß zu führen. 
  • Grundberührungen zu vermeiden, und wenn erfolgt, auf jeden Fall dem Vercharterer sofort zu melden. 
  • Bei Meldungen gefährlicher Wetter- und Seeverhältnisse ( auf jeden Fall bei Wind über 7 Bft ) den schützenden Hafen nicht zu verlassen bzw. den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufzusuchen. 
  • Die Yacht nur mit einer Segelfläche zu segeln, die zum sicheren Segeln ohne Überlastung von Rigg und Segeltuch vertretbar ist. 
  • Die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten. 
  • Keine Tiere an Bord zu halten. 

Treten während der Charterzeit größere Schäden an der Yacht oder an der Ausrüstung auf, hat der Charterer den Vercharterer sofort fernmündlich oder per Mail zu unterrichten, um mit ihm die Zweckmäßigkeit und die Kosten einer eventuellen Reparatur abzustimmen. Der Charterer hat die Reparatur von Schäden, die während der Benutzungszeit auftreten, zu veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit der Yacht beeinträchtigt ist, eine Ausweitung des Schadensausmaßes zu befürchten ist oder die pünktliche Rückkehr der Yacht beeinträchtigt ist. Unfälle und Havarien mit der Beteiligung von Dritten müssen umgehend der nächsten Hafen- oder Polizeibehörde gemeldet werden. Dabei sind die Personalien aller Beteiligten sowie die Daten aller beteiligten Schiffe festzuhalten. Der Charterer verpflichtet sich, einen Bericht über den Ablauf des Schadens-/ Unfallablaufs zu verfassen und ihn bei der Rückkehr in zweifacher Ausführung und unterschrieben dem Vercharterer zu übergeben. Kosten zur Behebung von unterwegs auftretenden Verschleißschäden oder nicht vom Charterer oder seiner Crew verursachten Schäden, werden gegen Quittung vergütet. Weitere Forderungen und bzw. Ersatzansprüche kann der Vercharterer nicht anerkennen. Alle Schäden, sowie Kosten für abhanden gekommene Schiffsausrüstung trägt der Charterer. Im Normalfall wird die Kaution bei ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht am Ende der Charterzeit zurückerstattet. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dies erst nach Ablauf einer Woche nach Rückkehr der Yacht zu veranlassen. War die Yacht einer Kollision, Auflaufen oder einem anderen Schaden ausgesetzt, wird eine eventuelle Teilzahlung der Hinterlegungssumme erst erfolgen, nachdem der Schaden besichtigt und geschätzt worden ist. -Rückgabe der Yacht - Die gesamte Törnplanung sollte so gestaltet sein, dass auch bei schlechten Wetterverhältnissen die rechtzeitige Rückkehr in den Heimathafen gewährleistet ist. Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Sollte trotz alledem aufgrund plötzlicher Wetterverschlechterung die rechtzeitige Rückkehr nicht möglich sein, ist der Vercharterer sofort telefonisch oder per Mail davon in Kenntnis zu setzen. Die Rückgabe der Yacht ist abgeschlossen, wenn der Charterer Wasser und Kraftstoff aufgefüllt, die Yacht besenrein, von Müll und Lebensmitteln befreit hat, das Geschirr abgewaschen, seine persönlichen Gegenstände von Bord genommen und der Vercharterer die Yacht und die Ausrüstung auf Vollständigkeit und Schäden untersucht und abgenommen hat. Es wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, welches nach den Unterschriften des Charterers und Vercharterers verbindlich ist. Eine Verstopfung des Fäkalientanks wird mit 100,00 € berechnet. - Motorenüberwachung - Der Ölstand des Motors ist täglich zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlauf des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso darf der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da er dann weder Wasser zur Kühlung noch Öl bekommt. Bei Benutzung des Motors ist regelmäßig auf den Kühlwasseraustritt zu achten. - Verspätete Rückgabe - Falls die Yacht nicht rechtzeitig im Ablieferungshafen abgegeben werden kann, ist es die Pflicht des Charterers, alles zu unternehmen, um den Vercharterer zu informieren, spätestens bis 48 Std. vor der vertraglichen Frist. Bei verspäteter Rückkehr hat der Charterer die Chartergebühr von einer Woche zu tragen, wenn er die verspätete Rückkehr verschuldet hat. Darüber hinaus trägt der Charterer, die dem Vercharterer und der Nachfolge - Crew entstandenen Kosten für Hotel, Porto, Telefon und sonstige Nebenleistungen. Im Schadensfall wird der Vercharterer alle haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüche geltend machen und Kosten hieraus auf die Kaution anrechnen. Sollte der Törn in einem anderen Hafen als vereinbart beendet werden müssen, ist der Vercharterer sofort zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall, zur Wahrnehmung der Überwachungsarbeiten bei der Yacht zu bleiben, bis der Vercharterer oder sein Beauftragter die Yacht übernommen hat. Die Rückgabe der Yacht gilt auch hier erst als ordnungsgemäß, wenn sie in diesem Rückgabehafen abgenommen und überprüft wurde. der Charterer trägt alle hierbei entstandenen Kosten und Folgekosten. Bei Verletzung der Vertragspflicht haftet der Charterer gegenüber dem Vercharterer für alle Kosten gesamtschuldnerisch. Soweit der Vercharterer für vom Charterer veranlasste Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von allen rechtlichen Folgen frei. Der Charterer hat ein Verschulden von einem von ihm eingesetzten Schiffsführer im gleichen Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden. Sämtliche aus der Charter entstehenden Reklamationen müssen bei Rückgabe der Yacht im Rückgabehafen mitgeteilt werden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. Soweit diese Vertragsbedingungen keine Regelungen treffen, gelten die Bestimmungen des HGB. Die Rechtsunwirksamkeit einer Klausel lässt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen der Rechtswirksamkeit entbehren, so gilt das, was der ungültigen Bestimmung nach am nächsten kommt. 

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